Einwegpfand auf Milchprodukte in Einwegkunststoffgetränkeflaschen

Seitdem 1. Januar 2024 gilt laut Verpackungsgesetz für Milch, Milchmischgetränke und alle trinkbaren Milchprodukte, die in Einweg-Getränkeflaschen aus Kunststoff mit einem Füllvolumen von 0,1 Liter bis 3,0 Liter verpackt sind, ein Pfand. Dazu zählen auch Kakaogetränke, Trinkjoghurt und Kefir.

Pfandpflicht nach dem Verpackungsgesetz (§ 31 VerpackG)

Bisher unterlagen Milch und Milchmischgetränke sowie andere trinkbare Milchprodukte nicht der gesetzlichen Pfandpflicht nach dem Verpackungsgesetz (§ 31 VerpackG).

Bisher wurden leere Flaschen Milch und Milchprodukte im Gelben Sack bzw. der Gelben Tonne gesammelt und über ein duales System recycelt. Zukünftig können leere Milchflaschen und Milchmischgetränke zurückgegeben werden, sofern sie in Supermärkten und anderen Orten verkauft werden.

Milch und Milchgetränke sind häufig in Getränkekartons und anderen Verpackungen erhältlich, die auch nach dem 1. Januar 2024 pfandfrei bleiben.