Tauschähnlicher Umsatz bei Entsorgungsgeschäften Ausnahme endet zum 31.12.2010!
Am 31.12.2010 läuft die Übergangsfrist für Altverträge, die unter die steuerliche Behandlung der „tauschähnlichen Umsätze“ fallen, aus. Dies bedeutet, dass jeder Entsorger gesetzlich gezwungen ist, die zum 01.09.2009 in Kraft getretene Umsatzsteuerrichtlinie nun auch für Altverträge ausnahmslos umzusetzen.
Dies bedeutet, dass die Vergütung von werthaltigen Abfällen in einer separaten Gutschrift auszuweisen sind. Die Verrechnung von Kosten und Vergütung in einer Gesamtrechnung ist nicht mehr zulässig.
Insbesondere eine stillschweigende Verrechnung von Entsorgungsleistungen mit positiven Materialwerten ist UNZULÄSSIG. Auch die übliche Praxis von Pauschalentgelten für werthaltige Abfälle ist UNZULÄSSIG.
Eine Abweichung hiervon wird als Steuerhinterziehung geahndet und verfolgt.
Daraus resultiert die Pflicht, den Belegaufwand massiv ausweiten und Entsorgungsentgelte anheben zu müssen.
Bitte denken Sie daran, dass wir Gutschriften an Unternehmen nur noch mit USt-IdNr. auszahlen dürfen!
Downloads:
Ausführliche Informationen entnehmen Sie bitte dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (Az. IV B 8 – S 7203/07/10002)
Eine Übersicht zum Entscheidungsweg finden Sie hier.
